Informationen für neu bestellte Mitglieder
FAQs
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen?
Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberater/innen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen, das sich per Staatsvertrag dem Versorgungswerk angeschlossen hat. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente und ein Sterbegeld.
Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes jede/r Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r oder vertretungs-berechtigte Person einer Steuerberatungsgesellschaft i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, der/die Mitglied einer Steuer-beraterkammer im Land Nordrhein-Westfalen oder gemäß des Staatsvertrags von 2004 in der Steuerberater-kammer Thüringen ist.
3. Ich möchte mich von der Beitragspflicht befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
4. Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
Sowohl für angestellte als auch für selbständig tätige Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine einkommens-bezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Regelpflichtbeitrag (10/10) zu beantragen. Sofern Sie Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann eine einkommensbezogene Festsetzung beantragt werden.
Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen.
Bei neubestellten selbstständig tätigen Mitgliedern wird für die erstmalige einkommensbezogene Festsetzung eine gewissenhafte Schätzung der Einkünfte benötigt. Es besteht bei der erstmaligen Aufnahme einer ausschließlich selbstständigen Tätigkeit die Möglichkeit, eine Beitragsreduzierung auf die Hälfte des einkommensbezogenen Pflichtbeitrags oder in Höhe von 5/10 des Regelpflichtbeitrages für die Dauer von 5 Jahren zu beantragen. Dieser Antrag kann rückwirkend nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, gilt die Beitragsreduzierung erst ab Antragseingang.
Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des Einkommensteuerbescheides überprüft wird. Sofern die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt.
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen.
Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt.
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihren sozialversicherungspflichtigen Einkünften direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.
5. Was passiert mit den Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden?
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.
6. Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk der Steuerberater?
• Berufsunfähigkeitsrente
• Hinterbliebenenrente
• Erstattung oder Übertragung von Beiträgen
• Kapitalabfindung bei Witwen/Witwer bei Wiederheirat
• Sterbegeld