Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Steuerberater Pflichtmitglied sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk ist, kann sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen und zahlt sodann einen einkommensabhängigen Beitrag an das Versorgungswerk.

Dies gilt auch für Syndikus-Steuerberater, denen die zuständige Steuerberaterkammer bestätigt hat, dass deren Beschäftigungsverhältnis mit der Bestellung als Steuerberater zu vereinbaren ist.

Arbeitgeber sind gem. § 172 a SGB VI zur Zahlung eines Beitragszuschusses verpflichtet. Einzelheiten finden Sie unter Beitragsberechnung.

Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung wird beantragt auf einem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt, das ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen ist. Bereits bestellte Steuerberater, die eine Syndikustätigkeit aufnehmen, müssen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zusätzlich nachweisen, dass die Steuerberaterkammer die Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters geprüft und bestätigt hat (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erstmals bestellte Syndikussteuerberater weisen dies mit einer Kopie der Bestellungsurkunde nach, die dem Befreiungsantrag beizufügen ist.

Aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 31.10.2012 gilt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist. Dies betrifft danach nicht mehr nur die Syndikussteuerberater, sondern alle angestellten Steuerberater, auch wenn der Arbeitgeber ein Berufsträger ist. Ein Arbeitgeberwechsel, eine wesentliche Änderung des Aufgabenfeldes beim selben Arbeitgeber oder eine Umfirmierung/Umwandlung des Arbeitgebers führen dazu, dass erneut ein Antrag auf Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden muss.

Das Versorgungswerk leitet den Befreiungsantrag nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung wirkt gemäß § 6 Abs. 4  SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird. Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung erst ab dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk.

Wer sich von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lässt, hat im Versorgungswerk gem. § 30 Abs. 6 mindestens den Beitrag zu entrichten, der von Sozialversicherungspflichtigen an den Träger der Deutschen Rentenversicherung zu entrichten wäre. Hierbei werden auch die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen der Deutschen Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern berücksichtigt. Im Fall einer Doppelmitgliedschaft sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk ist das Mitglied gem. § 30 Abs.7 zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet.